Deutsche Bahn: Details zum Tarifabschluss 2017

Das Rundschreiben zum Tarifabschluss 2017 ist jetzt schon ein paar Wochen alt. Der Tarifabschluss selber ist sehr umfangreich geworden und lässt sich auf dieser Homepage nur sehr eingeschränkt darstellen, insbesondere die neuen Regelungen für Ruhetage.

In den nächsten Wochen wird ein weiteres, ausführlicheres Rundschreiben von der GDL an euch verschickt. Hier ein paar Erläuterungen. Bei Fragen könnt ihr gerne euren Ortsgruppenvorstand kontaktieren:

 

Wahlmodell Arbeitszeit & Urlaub:

Die GDL hat sich mit der Bahn auf ein Wahlmodell für die Arbeitszeit geeinigt. Ab dem 01. Januar 2018 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich statt für die 2015 ausgehandelte Stunde weniger Arbeitszeit pro Woche für sechs Tage mehr Urlaub im Jahr zu entscheiden. Gerade im Schichtdienst ist eine Arbeitszeitverkürzung um eine Stunde pro Woche nicht besonders spürbar, sodass hier ein guter Ansatz erreicht worden ist.

Wenn der Arbeitnehmer sich nicht klar für die sechs Tage mehr Urlaub entscheidet, hat er ab dem 01. Januar 2018 ein Jahresarbeitszeit-Soll von 1984h (Absenkung auf 38h-Woche).
UPDATE: Laut Aushang vom 21.04.2017 (Wahlrecht ausüben!) entscheidet sich der ArbeitGEBER für ein Wahlmodell, wenn man den Brief nicht zurückgeschickt oder beantwortet hat! Er muss aber nicht automatisch die JAZ-Verkürzung auf 38h für den Mitarbeiter anwenden.
Wenn er sich für die sechs Tage mehr Urlaub entscheidet, bleibt die Arbeitszeit für das Jahr bei den bisher bekannten 2036h (39h-Woche). Anbei eine Übersicht, welche Auswirkungen beide Modelle auf die vom Arbeitnehmer zu erbringende Jahresarbeitszeit haben:

 

1984h mit 30 Tagen Urlaub

30 Tage Urlaub multipliziert mit 7,6h anzurechnender Arbeitszeit pro Urlaubstag ergibt 228h anzurechnender Arbeitszeit während des Urlaubs

 

1984h minus 228h ergibt eine Jahresarbeitszeit von 1756h

 

2036h mit 36 Tagen Urlaub

36 Tage Urlaub multipliziert mit 7,8h anzurechnender Arbeitszeit pro Urlaubstag ergibt 280,8h anzurechnender Arbeitszeit während des Urlaubs

 

2036h minus 280,8h ergibt eine Jahresarbeitszeit von 1755,2h


 

Das Entgelt bleibt in beiden Fällen identisch. Es kann jedes Jahr neu zwischen den 1984h oder den 2036h und den sechs zusätzlichen Urlaubstagen gewählt werden. Der Arbeitnehmer legt sich nur für ein Jahr auf ein Modell fest! Gewählt werden muss zwischen dem 01. Januar und dem 30. Juni eines jeden Jahres.

 

Die Überstundenbremse mit den 80h richtet sich nach dem gewählten Modell.


Entgelterhöhung, Strukturveränderung

Zum 01. April 2017 gab es eine Entgelterhöhung von 2,5%, mit der teilweise eine Strukturveränderung in den Entgelttabellen einherging. Besonders die unteren Erfahrungsstufen profitieren von einer Erhöhung des Entgelts. Bis ins Jahr 2020 werden die einzelnen Stufen und das Entgelt einer Geraden angepasst. Im Rundschreiben gibt es für Zugbegleiter und Lokführer eine detaillierte Übersicht bis ins Jahr 2020.

Da der Tarifvertrag 2018 wieder ausläuft, gibt es aller Wahrscheinlichkeit nach ZUSÄTZLICH zur gezeigten Entwicklung im Rundschreiben eine weitere Lohnerhöhung ab 2018.


Urlaubsplanung, Jahresruhetagsplan (Jahresplanung)

Den gewünschten Urlaub gibt der Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres an. Bis zum 30. November des Jahres muss der Urlaubsantrag bearbeitet werden. Neu ist, dass der Jahresruhetagsplan nicht mehr von Fahrplanwechsel zu Fahrplanwechsel, sondern das Kalenderjahr umfasst.

Nachdem der Urlaub in diesen Jahresruhetagsplan eingearbeitet wurde, folgen 12 Wochenendruhen mit einer Dauer von mindestens 60h und sechs weitere Ruhetage an Sams-, Sonn- oder Feiertagen, die in einem Ruhetag von 48h eingebettet werden müssen.  Dazu kommen noch weitere fünf freie Kalendertage mit einer Dauer von 48h. Danach erfolgt die Planung von "Blockfreizeit" zum Ausgleich von Überstunden über zwei zusammenhängende Kalendertage.


Ruhetage (Monatsplanung)

Zwei Wochen vor dem Ende des Monats muss dem Arbeitnehmer der Monatsplan für den kommenden Monat mit den verbindlichen Arbeitszeiten mitgeteilt werden!

Durch die nun verbindlich geplanten Schichten mit Zeiten im Monatsplan ergeben sich weitere, zusätzliche Ruhetage.

Nach einer Arbeitsphase, die länger als 120h andauert, oder in der mehr als 40h Arbeitszeit in Schichten angerechnet wurden, muss ein Ruhetag mit einer Mindestlänge von 48h folgen.

Das heißt im Umkehrschluss und konkret, dass nach fünf Tagen Arbeitseinsatz am Stück ein Ruhetag mit mindestens 48h folgen muss. Ein Beispiel:

So

Ruhe

Mo

Dienstbeginn

04:30 Uhr

Di

Dienstbeginn

05:30 Uhr

Mi

Dienstbeginn 06:48 Uhr

Do

Dienstbeginn 05:53 Uhr

Fr

Dienstbeginn 07:21 Uhr


Die Arbeitsphase beginnt nach dem Ruhetag am Sonntag am Montag früh morgens um 04:30 Uhr. Die Arbeitsphase von 120h endet am Samstag nach genau 120h um 04:30 Uhr. Daher erfolgt nach dem Feierabend am Freitag ein Ruhetag von mindestens 48h, also mindestens den Samstag und Teile des Sonntags sind frei zu gewähren (Dienstende am Freitag +48h sind verbindliche Freizeit).

 

Der selbe Fall greift bei einer bereits erbrachten Arbeitsleistung von 40h. Hat man bereits an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen eine Arbeitsleistung von mehr als 40h erbracht, so erfolgt nach dem Feierabend am vierten Tag eine Ruhe von mindestens 48h.


Schichtrahmen (Wochenplanung)

Der Arbeitgeber kann im Monatsplan Schichten mit einem Schichtrahmen hinterlegen. Dieser Schichtrahmen darf die geplante Schicht um maximal 2h überschreiten, maximal aber 14h lang sein.

Vier Tage vor dem Arbeitstag mit Schichtrahmen muss der Arbeitgeber die genauen Schichtzeiten innerhalb des Schichtrahmens dem Arbeitnehmer mitteilen, ansonsten gilt die Zeit der geplanten Schicht. Der Schichtrahmen entfällt damit und die Zeit, die zwischen Schicht und Schichtrahmen hinterlegt war (also die maximalen 2h) werden automatisch zur Freizeit. Ruhetage berechnen sich nur zwischen den Schichtrahmen, sodass auch dabei zusätzliche Ruhezeit entstehen kann und wird.

 


weiteres

  • Auszubildende, die Anspruch auf die Fahrentschädigung haben, können bis zum 30. April 2017 Anspruch für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31.03.2017 diesen geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zu 100% die Tätigkeit des Lokführers, Zugbegleiters oder Gastronom unter Aufsicht ausgeübt wurde.
  • Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit gilt jetzt auch für Lokrangierführer, Zugbegleiter und Gastromitarbeiter.
  • GDL-Mitglieder bei der DB AG haben Anspruch auf Leistungen aus dem FairnessPlan e.V., egal in welchem Geschäftsbereich sie tätig sind.
  • Bereitstellungslokomotivführer, die die Strecke befahren, werden ab jetzt als Streckenlokomotivführer Lf5 eingruppiert und bezahlt.
  • Die dynamisierten Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit wurden zum 01. April um 2,5% und werden am 01. Januar 2018 um weitere 2,62% erhöht.

Diese Änderungen gelten für alle Berufsgruppen des LfTvs, also auch Zugbegleiter, Ausbilder, Bordgastronomen usw.!

Es wird nochmal klargestellt, dass Mitarbeiter mit einem Teilzeitarbeitsmodell keine Mehrleistung erbringen müssen!

Wenn ihr das Rundschreiben nicht erhalten habt, meldet euch bitte bei Sascha Radermacher.

 

Auf der GDL-Homepage sind zahlreiche Tarifverträge für jedermann einfach als .pdf-Datei zum Download bereitgestellt worden:

http://www.gdl.de/Service/Tarifbroschueren#ank_vertrag

Bei inhaltlichen Fehlern, Verbesserungen und Anregungen freut sich die Technik über einen kurzen Hinweis!

 

Solltet ihr Fragen zu diesen doch sehr komplexen Änderungen im Tarif- und Arbeitszeitwesen haben, so scheut euch nicht uns direkt anzusprechen!

/ma